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Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Allgäuer Überlandwerk GmbH (AÜW)

1. Vertragsschluss/Lieferbeginn

Der Vertrag kommt durch Bestätigung von AÜW in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert AÜW hierzu ausdrücklich auf.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung/Leistungsumfang/Befreiung von der Leistungspflicht

2.1. AÜW liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahme-/Lieferstelle. Entnahme-/Lieferstelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.

2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrages, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. AÜW stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 in Rechnung.

2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist AÜW, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9 verwiesen.

2.4. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen) unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände noch andauern.

2.5. AÜW ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen AÜW bleiben für den Fall unberührt, dass AÜW an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3. Messung/Zutrittsrecht/Abschlagzahlungen/Abrechnung/Anteilige Preisberechnung/Abrechnungsinformationen/Verbrauchshistorie

3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder AÜW oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen von AÜW oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt AÜW eine Selbstablesung des Kunden, fordert AÜW den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von AÜW an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder AÜW aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann AÜW den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von AÜW oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen. Mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt AÜW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

3.3. AÜW kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen

3.4. Zum Ende jedes von AÜW festgelegten Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Vertragsverhältnisses wird von AÜW eine Abrechnung nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit AÜW erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht von AÜW nach Ziffer 3.3 Satz

3.5. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch nach Übermittlung des Zählerstands alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate.

3.6. Auf Wunsch des Kunden stellt AÜW dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie gegen Entgelt nach der geltenden Preisregelung zur Verfügung.

3.7. Der Kunde kann jederzeit von AÜW verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahme-/Lieferstelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.

3.8. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt AÜW den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.1 Satz 6. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

3.9. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet AÜW geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung

4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von AÜW nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.

4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann AÜW angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert AÜW erneut zur Zahlung auf, stellt AÜW dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß der geltenden Preisregelung in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist oder

4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat.
Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 4.3 unberührt.

4.4 Gegen Forderungen von AÜW kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrages entstehen.

5. Vorauszahlung

5.1. AÜW kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.

5.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt AÜW nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

5.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Abschläge nach Ziffer 4.1 oder Rechnungsbeträge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.

5.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann AÜW beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.

6. Entgelt/Preise und Preisbestandteile/Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen/Preisanpassung nach billigem ermessen

6.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.6 zusammen.

6.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt sowie die Konzessionsabgaben. AÜW ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber AÜW abrechnet, soweit AÜW sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.

6.3. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1 bis 6.3.4 in der jeweils geltenden Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe des Preisbestandteils nach der Ziffer 6.3.3 wird bis zum 15.10. eines Kalenderjahres, diejenige der Preisbestandteile nach den Ziffern 6.3.1, 6.3.2 und 6.3.4 bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: www.netztransparenz.de).
Im Einzelnen:

6.3.1. Die von AÜW an den Netzbetreiber zu zahlende KWKG-Umlage nach § 12 EnFG. Mit der KWKG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen.

6.3.2. Die von AÜW an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen.

6.3.3. Die von AÜW an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 12 EnFG . Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßgabe von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG.

6.3.4. Die von AÜW an den Netzbetreiber zu zahlende abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV. Die abLa-Umlage gleicht Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen an Betreiber bestimmter Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie entstehen, deren Leistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität reduziert werden kann.

6.4. Ist eine Umlage nach Ziffern 6.3.1 bis 6.3.4 negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe.

6.5. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 6.2, 6.3 und 6.6 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.6. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.5 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular.

6.7. AÜW teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3, 6.5 und 6.6 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

6.8. AÜW ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 6.3 und 6.6 sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.5 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. AÜW überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.8 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 6.8 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung von AÜW nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des AÜW gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 6.8 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn AÜW dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von AÜW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.9. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter der Telefonnummer 0800 2521-320 oder im Internet unter www.auew.de.

7. Erbringung von Dienstleistungen nach § 41D ENWG

Der Kunde ist verpflichtet, AÜW den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. AÜW wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.

8. Änderungen des Vertrages

Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die AÜW nicht veranlasst und auf die es auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist AÜW verpflichtet, den Vertrag mit Ausnahme der Preise/des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn AÜW dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von AÜW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

9. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung/Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem:

9.1. AÜW ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.

9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist AÜW ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen AÜW und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von AÜW resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. AÜW wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird AÜW auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

9.3. angekündigt. AÜW wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird AÜW auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. AÜW muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung von AÜW trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus AÜW bilanziell zugeordnet werden, ohne dass AÜW dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr– oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

9.5. AÜW ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Ziffer 7 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. AÜW wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages unterbreiten.

10. Haftung

10.1. AÜW haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6.

10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

10.3. AÜW wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

10.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

10.5. Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. Umzug

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, AÜW jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um AÜW eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.

11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. AÜW unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.

11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und AÜW wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn AÜW dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde AÜW das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.

11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird AÜW die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahme-/Lieferstelle, für die AÜW gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht von AÜW zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahme-/Lieferstelle und Ansprüche von AÜW auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahme-/Lieferstelle bleiben unberührt.

12. Übertragung des Vertrages

AÜW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von AÜW in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

13. Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in der „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ von AÜW.

14. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten/Lieferantenwechsel

14.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erhältlich.

14.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist AÜW verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit AÜW aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

15. Streitbeilegungsverfahren

15.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Allgäuer Überlandwerk GmbH, Illerstr. 18, 87435 Kempten, Telefon: 0800 2521-320, Fax: 0831 2521-330, E-Mail: kundencenter@auew.de.

15.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

15.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Fax: 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
Allgemeine Informationen der Bundesnetzagentur zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, Fax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

15.4. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

16. Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

17. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Kempten. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen Gerichtsstand im Inland hat.

18. Schlussbestimmungen

17.1. Die Regelungen dieses Vertrages sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand: 01.01.2023

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Allgäuer Überlandwerk GmbH (AÜW) für Dienstleistungen

1. Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und für alle unsere Angebote und Leistungen, insbesondere bei Werk- oder Dienstverträgen. Entgegenstehende AGB erkennen wir nicht an. Soweit Vertragspartner ein Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist, gelten unsere AGB auch dann, wenn wir unsere Leistung in Kenntnis entgegenstehender AGB unseres Kunden vorbehaltlos erbringen.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2. Für die Beschaffenheit unserer Leistung gilt neben evtl. vereinbarten besonderen Vertragsbedingungen oder gesetzlichen Regelungen nur unsere Leistungsbeschreibung. Hierzu zählen auch Pläne und sonstige Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, auf die wir in unserem Angebot Bezug nehmen. An vorgenannten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Bei Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, bedarf der Kunde vor einer Weitergabe an Dritte unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit es für den Kunden zumutbar ist, behalten wir uns Änderungen und Abweichungen unserer Leistung vor. Dies gilt namentlich dann, wenn technische Gegebenheiten eine Änderung unserer Leistung bedingen. Eine in diesem Sinne notwendige Leistungsänderung zeigen wir an, soweit diese erkennbar wird.

2.3. Der Kunde hat behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter unverzüglich mitzuteilen, soweit diese Auswirkungen auf unsere Leistung haben.

3. Leistungs- und Lieferzeit

3.1. Der Beginn einer von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Erfordernisse voraus. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist er zum Schadensersatz und zur Erstattung hierdurch veranlasster Mehraufwendungen verpflichtet. Wir behalten uns weitergehende Ansprüche vor.

3.3. Soweit der Verkauf von Sachen Vertragsgegenstand ist und die Voraussetzungen der Nr. 3.2. vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kunde als Folge eines von uns zu vertretenden Liefer- bzw. Leistungsverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Liefer- bzw. Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Wenn der Liefer- oder Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.5. Wir sind im Falle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und vergleichbarer von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer des Ereignisses zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde an der erbrachten Teilleistung kein Interesse mehr, so ist auf Verlangen des Kunden der gesamte Vertrag aufzuheben und die erbrachten Leistungen zurück zu gewähren. Der Kunde kann dann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn das Ereignis unangemessen lange dauert und der Kunde an der ganzen Leistung bzw. an der noch nicht erbrachten Teilleistung kein Interesse mehr hat. Wir werden den Kunden im Falle eines oben genannten Ereignisses unverzüglich informieren.

3.6. Die Erbringung von Teilleistungen ist zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Unsere Preise gem. Angebot verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung, die gesondert ausgewiesen wird. Auch ohne gesonderte Vereinbarung hat der Kunde Auslagen wie Fahrtkosten im üblichen Umfang etc. zu erstatten, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich oder sinnvoll sind. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

4.2. Bei Leistungen mit einem Zeitraum zur Leistungserbringung von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund Tarifverträgen, Materialpreisänderungen oder ähnlichen Gründen zu erhöhen oder herabzusetzen. Entsprechende Preisänderungen werden wir unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch spätestens vier Wochen im Voraus mitteilen und auf Verlangen nachweisen.

4.3. Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Entgelt ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Zahlungen des Kunden werden bei fehlender Tilgungsbestimmung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet, bei mehreren Hauptforderungen zunächst auf die jeweils älteste Forderung.

4.4. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass uns an allen Plänen, Zeichnungen oder sonstigen geistigen Leistungen ein gesetzliches Urheberrecht zusteht. Das Nutzungsrecht hieran wird erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises übertragen.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.3. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch dann auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn eine gesetzlich vorgesehen Nacherfüllung fehlschlägt.

5.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Verkauf von Sachen beträgt 12 Monate gerechnet ab Ablieferung der Sache.

5.6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluss, bei sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Schadensersatzansprüche bei Sachschäden. Dies gilt auch, wenn der Kunde anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

5.7. Ausschlüsse oder Begrenzungen des Schadensersatzes uns gegenüber gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

6.1. Falls der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtstand unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.

6.2. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 01.08.2016