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AÜW Ersatzversorgung

Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt unter anderem die Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden in der Elektrizitätswirtschaft.

Bisher haben wir die Preisblätter der Ersatzversorgung zusammen mit den Preisblättern der Grundversorgung angepasst und öffentlich bekannt gegeben. Zukünftig werden die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch Veröffentlichung auf unserer Internetseite laut EnWG (§ 38) angepasst. Eine solche Veröffentlichung kann jeweils zum 01. und 15. Tag eines Kalendermonats erfolgen. Die Preisblätter der Ersatzversorgung können von den Preisblättern der Grundversorgung abweichen.

Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Alles, was du wissen musst.

Ersatzversorgung

Erfahre hier alles darüber.

Ja. Im Energiewirtschaftsgesetz ist geregelt, dass der jeweilige örtliche Grundversorger die weitere Belieferung mit Strom sicherstellt. Hier greift die so genannte Ersatzversorgung, deren Rahmenkonditionen gesetzlich definiert sind. Somit ist deine Versorgung unterbrechungsfrei gesichert.
Du hast Anspruch auf die Grundversorgung, wenn eine Kündigung des Vertrags durch deinen Versorger vorliegt. Wichtig dabei ist, dass du dich aktiv bei uns meldest.
Bei einer Insolvenz oder einer Unterbrechung der Netznutzung deines bisherigen Versorgers, gilt für dich die örtliche Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung endet nach drei Monaten. Danach wirst du in die Grundversorgung übernommen.
Du kannst selbstverständlich weiterhin Strom von uns beziehen. Nach drei Monaten in der Ersatzversorgung wirst du automatisch mit unserer Grundversorgung beliefert, sofern du keinen anderweitigen Stromliefervertrag abschließt.

Sonstige Downloads

Stromkennzeichnung unserer Produkte

Die Stromkennzeichnung veranschaulicht den Energieträgermix (Erzeugungsarten und deren Umweltauswirkungen) und zeigt zum Vergleich die entsprechenden bundesweiten Werte.

  • 4,1 % Kernenergie
  • 30,2 % Kohle
  • 5,9 % Erdgas
  • 0,8 % Sonstige fossile Energieträger
  • 58,9 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
  • 0,1 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage

CO2-Emissionen
326,00000 g/kWh
Radioaktiver Abfall
0,00011 g/kWh
  • 0,0 % Kernenergie
  • 0,0 % Kohle
  • 0,0 % Erdgas
  • 0,0 % Sonstige fossile Energieträger
  • 58,9 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
  • 41,1 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage

CO2-Emissionen
0,00000 g/kWh
Radioaktiver Abfall
0,00000 g/kWh
  • 0,0 % Kernenergie
  • 0,0 % Kohle
  • 0,0 % Erdgas
  • 0,0 % Sonstige fossile Energieträger
  • 58,9 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
  • 41,1 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage

CO2-Emissionen
0,00000 g/kWh
Radioaktiver Abfall
0,00000 g/kWh
  • 5,1 % Kernenergie
  • 38,0 % Kohle
  • 7,4 % Erdgas
  • 1,0 % Sonstige fossile Energieträger
  • 0,0 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
  • 48,5 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage

CO2-Emissionen
412,00000 g/kWh
Radioaktiver Abfall
0,00014 g/kWh
  • 6,6 % Kernenergie
  • 32,5 % Kohle
  • 10,8 % Erdgas
  • 1,2 % Sonstige fossile Energieträger
  • 40,7 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
  • 8,2 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage

CO2-Emissionen
377,00000 g/kWh
Radioaktiver Abfall
0,00020 g/kWh

Stand: 1. November 2023 (Datenbasis 2022)
Information zur Zusammensetzung der Stromlieferung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz.