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Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Wichtige Informationen zu elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

Sie betreiben eine Wärmepumpe? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung von zwei Preisbestandteilen Ihres Wärmepumpen-Tarifes.

Gesetzliche Regelungen §22 EnFG

Mit §22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) wird eine gezielte Entlastung für elektrische Wärmepumpen geschaffen. Ziel der Regelung ist es, den Einsatz klimafreundlicher Heiztechnologien zu fördern und die Elektrifizierung des Wärmemarktes voranzubringen. Bisher stand diese Privilegierung unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt durch die EU-Kommission. Dieses Erfordernis wurde vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 23.12.2025 gestrichen.

Für Wärmepumpen mit separaten Zählpunkt verringern sich die Stromkosten, indem die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null gesenkt werden rückwirkend ab dem 01.01.2025 bzw. ab Einbau der Anlage.

Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung

Um nach der Genehmigung von der Umlagensenkung profitieren zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht
  • Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten (nach § 22 Nr. 2 EnFG)
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt

Um Ihren Anspruch auf Strompreissenkung für das Jahr 2025 und darüber hinaus geltend zu machen, müssen Sie folgendes Formular vollständig ausfüllen und abschicken. Wir leiten die Angaben an Ihren zuständigen Netzbetreiber weiter, der die geforderten Voraussetzungen zur Genehmigung der Umlagenreduzierung überprüft.

Antrag stellen

Für Ihre Umlagenreduzierung für das Jahr 2025 muss Ihr Antrag bis zum 06.03.2026 versendet sein (gesetzliche Meldefrist beim zuständigen Netzbetreiber 31.03.2026). Bitte beachten Sie, dass die Meldung durch uns beim Netzbetreiber Zeit in Anspruch nimmt.
Der Antrag gilt auch für die Folgejahre und muss nicht erneut gestellt werden.

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    §22 EnFG für Gewerbe

    Erfahren Sie hier alles über §22 EnFG

    Sollten sich Veränderungen ergeben und hierdurch die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, besteht die Verpflichtung, uns dies unverzüglich hier mitzuteilen.
    Die tatsächliche Reduzierung der genannten Umlagen war abhängig von einer noch ausstehenden Genehmigung der Europäischen Kommission. Diese wurde vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 23.12.2025 gestrichen. Eine rückwirkende Privilegierung für die Jahre 2023 und 2024 wird es laut Bundesnetzagentur nicht geben.
    Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch fossile Brennstoffe eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreibende von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.
    Mit der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
    Die KWKG-Umlage liegt im Jahr 2026 bei 0,446 ct/kWh, die Offshore-Umlage liegt in 2026 bei 0,941 ct/kWh.
    Sie gilt nur für Tarife elektrisch angetriebener Wärmepumpen mit einem eigenen Zählpunkt.
    Aufgrund der zählerstandsgenauen Jahresabrechnung sind wir verpflichtet, den Zählerstand jeweils zum 31.12. an den zuständigen Netzbetreiber zu übermitteln. Die hierfür erforderliche Selbstablesung ist ausschließlich über unser Onlineportal möglich. Der Link zur Anmeldung wird in einer separaten E-Mail versendet.
    Damit die Abrechnung der PV-Anlage zusammen mit der Jahresstromrechnung passiert, melden wir dem zuständigen Netzbetreiber, dass die Abrechnung der PV-Anlage ebenfalls zum 31.12. erfolgen soll.