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Reduziertes Netzentgelt nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Du betreibst eine Wärmepumpe oder eine Wallbox? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt deinen Beitrag zur Energiewende mit der Senkung des Netzentgeltes für deinen Wärmepumpen- oder Wallbox-Stromtarif!

Neue gesetzliche Regelungen §14a EnWG

Ab dem 1. Januar 2024 treten für alle Netzbetreiber neue gesetzliche Regelungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft. Mit zunehmender Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Diese Zunahme stellt das Stromnetz vor eine Herausforderung, da die Leistung der Geräte weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte ist.

Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden und zur Gewährleistung der Netzstabilität, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln. Im Gegenzug werden die Netzentgelte automatisch reduziert.

Was ändert sich?

Bislang ermöglicht §14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bestand eine gesonderte und freiwillige Vereinbarung zwischen Verbraucher und Netzbetreiber. Als Gegenleistung dafür erhielten die Verbraucher eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Voraussetzung dafür waren steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einem separaten Zähler.

Ab 01. Januar 2024:

  • Die Teilnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend.
  • Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert.
  • Ein separater Zähler ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Solltest du einen zweiten Zähler haben, kannst du dich zwischen zwei Modulen der Netzentgeltreduzierung entscheiden. Dabei fallen automatisch alle Verbraucher mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung).
    Verbraucher, die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllen, können einen zukünftigen Wechsel anfordern.
    Modul 1 soll auf Wunsch mit Modul 3 und damit einem Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten ergänzt werden können.

Die Module im Vergleich

Modul 1 (pauschale Netzentgeldreduzierung)

  • Für steuerbare Verbrauchseinheiten ohne und mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
  • Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach §14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung von deinem Netzbetreiber an unsere Abrechnung mitgeteilt
  • Laut Angaben der Bundesnetzagentur liegt diese bei der pauschalen Netzentgeldreduzierung zwischen 110 – 190 € brutto im Jahr.

Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

  • Ausschließlich für steuerbare Verbrauchseinheiten mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter kWh
  • Wechsel in Modul 2 muss durch dich beauftragt werden – wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch gemäß Modul 1 berechnet

Bitte beachte, welches der beiden Module für dich attraktiver ist, hängt vor allem von deinem Verbrauch und der Höhe des Netzentgelts ab.

Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt ab 2025)

  • Zusätzlich zu Modul 1
  • Verlagerung des Verbrauchs in Zeiten geringer Netzbelastung, um Lastspitzen im Stromnetz zu vermeiden. Das erleichtert die Integration der Erneuerbaren ins Stromnetz
  • Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen
  • Spare bis zu 60 % der Netzentgelte, die wiederum einen erheblichen Anteil des letztendlichen Strompreises ausmachen

Für wen gilt die Regelung?

Der Steuerung unterliegen alle Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die nach dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen. Verbrauchseinrichtungen unter 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet. Mehrere kleinere Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, sodass diese zusammen den Wert von 4,2 kW erreichen müssen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, gilt eine Übergangsfrist bis 2028. Du kannst jedoch jederzeit freiwillig in die neue Regelung wechseln. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann nicht mehr möglich.

Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch, du musst dazu selbst nicht aktiv werden. Bestandskunden mit einer teilnahmeberechtigten steuerbaren Verbrauchseinrichtung, die vor 2024 in Betrieb genommen wurde, kontaktieren wir.

Aufgrund der Komplexität der Regelungen geschieht die Umsetzung und Kontaktaufnahme im Laufe des Jahres 2024. Natürlich werden wir Entlastungen der Neuregelungen des §14a EnWG rückwirkend umsetzen.

Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für E-Fahrzeuge (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), die fest im Haus installiert und zentral steuerbar sind
  • Stromspeicher