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Reduziertes Netzentgelt nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Du betreibst eine steuerbare Verbrauchseinrichtung? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt deinen Beitrag zur Energiewende mit der Senkung des Netzentgeltes über deinen Stromtarif!

Neue gesetzliche Regelungen § 14a EnWG

Ab dem 1. Januar 2024 treten für alle Netzbetreiber neue gesetzliche Regelungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft. Mit zunehmender Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Diese Zunahme stellt das Stromnetz vor eine Herausforderung, da die Leistung der Geräte weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte ist.

Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden und zur Gewährleistung der Netzstabilität, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln. Im Gegenzug werden die Netzentgelte automatisch reduziert.

Was ändert sich?

Bislang ermöglicht § 14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bestand eine gesonderte und freiwillige Vereinbarung zwischen Verbraucher und Netzbetreiber. Als Gegenleistung dafür erhielten die Verbraucher eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Voraussetzung dafür waren steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einem separaten Zähler.

Ab 01. Januar 2024:

  • Die Teilnahme von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW an § 14a EnWG ist verpflichtend.
  • Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert.
  • Ein separater Zähler ist keine Voraussetzung mehr, um unter § 14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Solltest du einen zweiten Zähler haben, kannst du dich zwischen zwei Modulen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
  • Dabei fallen automatisch alle Verbraucher mit teilnahmeverpflichteten Geräten unter Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung). Verbraucher, die die Voraussetzung wie einen separaten Zähler für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllen, können einen zukünftigen Wechsel anfordern.
    Modul 1 kann ab 2025 um Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) ergänzt werden.

Die Module im Vergleich

Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

  • Für steuerbare Verbrauchseinheiten mit und ohne separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
  • Wird standardmäßig bei Inbetriebnahme einer nach § 14a EnWG teilnahmeverpflichtenden Verbrauchseinrichtung von deinem Netzbetreiber an unsere Abrechnung mitgeteilt
  • Triffst du keine explizite Entscheidung, findet dieses Modul Anwendung
  • Laut Angaben der Bundesnetzagentur liegt diese bei der pauschalen Netzentgeltreduzierung zwischen 110 – 190 € brutto im Jahr.

Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)

  • Ausschließlich für steuerbare Verbrauchseinheiten mit separatem Zähler
  • Gewährung einer vom Verbrauch abhängigen Entlastung auf den Arbeitspreis durch die Reduzierung der Netzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40 % je verbrauchter kWh
  • Wechsel in dieses Modul muss durch dich beauftragt werden – wenn nicht, wird die Reduzierung automatisch gemäß Modul 1 berechnet

Bitte beachte, welches der beiden Module für dich attraktiver ist, hängt vor allem von deinem Verbrauch und der Höhe des Netzentgelts ab.
Modul 2 lohnt sich vor allem für höhere Verbräuche (z. B. Wärmepumpe) oder auch, wenn du mehr als ein steuerbares Gerät besitzt.

Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt ab 2025)

  • Kombinierbar mit Modul 1
  • Technische Voraussetzung dafür wird ein Smart Meter in Kombination mit einer Steuereinheit sein
  • Verlagerung des Verbrauchs in Zeiten geringer Netzbelastung, um Lastspitzen im Stromnetz zu vermeiden. Das erleichtert die Integration der Erneuerbaren ins Stromnetz
  • Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen (ST/HT/NT) innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen
  • Spare bis zu 60 % der Netzentgelte, die wiederum einen erheblichen Anteil des letztendlichen Strompreises ausmachen

Für wen gilt die Regelung?

Der Steuerung unterliegen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen. Verbrauchseinrichtungen unter 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet. Mehrere kleinere Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, sodass diese zusammen den Wert von 4,2 kW erreichen müssen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, bleibt die Teilnahme bis Ende 2028 freiwillig. Du kannst jedoch jederzeit direkt in die neue Regelung wechseln, wenn deine Verbrauchseinrichtung das technische Kriterium erfüllt. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann nicht mehr möglich.

Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch, du musst dazu selbst nicht aktiv werden.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG:

  • Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen)
  • Stromspeicher

Antrag Modulwechsel stellen

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    Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen

    Neben der Senkung des Netzentgeltes gibt es eine weitere gesetzliche Neuerung, durch die der Strompreis für deine Wärmepumpe sinkt. Nach § 22 EnFG sollen unter bestimmten Voraussetzungen KWK- und Offshore-Umlage reduziert werden. Eine Kombination mit § 14a ist grundsätzlich möglich.

    §22 EnFG

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