AÜW Grundversorgung
Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt unter anderem die Grund- und Ersatzversorgung für Haushaltskunden in der Elektrizitätswirtschaft. Damit soll neben der sicheren Stromversorgung der Allgemeinheit auch ein wirksamer Wettbewerb sichergestellt werden.
Grundversorger ist laut EnWG (§ 36 Abs. 2) das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden (s. EnWG § 3 Nr. 22), die entweder Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen oder für den Eigenverbrauch für berufliche, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bis zu maximal 10.000 kWh pro Jahr.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der im Preisblatt genannten Umlagen und Aufschläge findest du auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de. Informationen zum Netzentgelt sind auf der Internetseite deines Netzbetreibers unter www.allgaeunetz.com veröffentlicht (§ 2 Abs. 3 Satz 4 StromGVV).
AÜW bietet die Grundversorgung zu den in den Preisblättern erwähnten Preisen und Bedingungen an.
Unsere Preise
Grundversorgung | |
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Grundversorgung Preisblatt (Eintarifmessung) für Gemeinden bis 25.000 Einwohner gültig ab 01.04.2024 Grundversorgung Preisblatt (Zweitarifmessung) für Gemeinden bis 25.000 Einwohner gültig ab 01.04.2024 | Grundversorgung Preisblatt (Eintarifmessung) für Gemeinden ab 25.000 Einwohner gültig ab 01.04.2024 Grundversorgung Preisblatt (Zweitarifmessung) für Gemeinden ab 25.000 Einwohner gültig ab 01.04.2024 |
Grundversorgung Allgäu Therm |
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Grundversorgung Preisblatt für Wärmepumpen, Speicher- und Marmorheizungen, E-Mobil gültig ab 01.04.2024 |
Sonstige Downloads
PDF ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN ZUR STROMGVV gültig ab 01.06.2022 |
PDF MUSTERTEXT DER ABWENDUNGSVEREINBARUNG gültig ab 01.05.2024 |
Stromkennzeichnung unserer Produkte
Die Stromkennzeichnung veranschaulicht den Energieträgermix (Erzeugungsarten und deren Umweltauswirkungen) und zeigt zum Vergleich die entsprechenden bundesweiten Werte.
- 1,9 % Kernenergie
- 33,4 % Kohle
- 12,8 % Erdgas
- 1,2 % Sonstige fossile Energieträger
- 49,1 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
- 1,6 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage
- 0,0 % Kernenergie
- 0,0 % Kohle
- 0,0 % Erdgas
- 0,0 % Sonstige fossile Energieträger
- 49,1 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
- 50,9 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage
- 1,8 % Kernenergie
- 31,7 % Kohle
- 12,2 % Erdgas
- 1,2 % Sonstige fossile Energieträger
- 0,0 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
- 53,1 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage
- 1,5 % Kernenergie
- 25,5 % Kohle
- 12,1 % Erdgas
- 1,4 % Sonstige fossile Energieträger
- 49,1 % Erneuerbare Energien finanziert aus der EEG-Umlage
- 10,4 % Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweisen, nicht finanziert aus der EEG-Umlage
Stand: 1. November 2024 (Datenbasis 2023)
Information zur Zusammensetzung der Stromlieferung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz.