Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Wichtige Informationen zu elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
Sie betreiben eine Wärmepumpe? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende mit der Senkung von zwei Preisbestandteilen Ihres Wärmepumpen-Tarifes.
Gesetzliche Regelungen §22 EnFG
Mit §22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) wird eine gezielte Entlastung für elektrische Wärmepumpen geschaffen. Ziel der Regelung ist es, den Einsatz klimafreundlicher Heiztechnologien zu fördern und die Elektrifizierung des Wärmemarktes voranzubringen. Bisher stand diese Privilegierung unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt durch die EU-Kommission. Dieses Erfordernis wurde vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 23.12.2025 gestrichen.
Für Wärmepumpen mit separaten Zählpunkt verringern sich die Stromkosten, indem die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null gesenkt werden rückwirkend ab dem 01.01.2025 bzw. ab Einbau der Anlage.
Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
Um nach der Genehmigung von der Umlagensenkung profitieren zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten (nach § 22 Nr. 2 EnFG)
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt
Um Ihren Anspruch auf Strompreissenkung für das Jahr 2025 und darüber hinaus geltend zu machen, müssen Sie folgendes Formular vollständig ausfüllen und abschicken. Wir leiten die Angaben an Ihren zuständigen Netzbetreiber weiter, der die geforderten Voraussetzungen zur Genehmigung der Umlagenreduzierung überprüft.
Antrag stellen
Für Ihre Umlagenreduzierung für das Jahr 2025 muss Ihr Antrag bis zum 06.03.2026 versendet sein (gesetzliche Meldefrist beim zuständigen Netzbetreiber 31.03.2026). Bitte beachten Sie, dass die Meldung durch uns beim Netzbetreiber Zeit in Anspruch nimmt.
Der Antrag gilt auch für die Folgejahre und muss nicht erneut gestellt werden.
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§22 EnFG für Gewerbe
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