Reduziertes Netzentgelt nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen: Du betreibst eine steuerbare Verbrauchseinrichtung? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt deinen Beitrag zur Energiewende mit der Senkung des Netzentgeltes über deinen Stromtarif!

Neue gesetzliche Regelungen § 14a EnWG
Ab dem 1. Januar 2024 treten für alle Netzbetreiber neue gesetzliche Regelungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft. Mit zunehmender Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors werden immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Diese Zunahme stellt das Stromnetz vor eine Herausforderung, da die Leistung der Geräte weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte ist.
Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden und zur Gewährleistung der Netzstabilität, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln. Im Gegenzug werden die Netzentgelte automatisch reduziert.
Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden und zur Gewährleistung der Netzstabilität, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln. Im Gegenzug werden die Netzentgelte automatisch reduziert.
Was ändert sich?
Bislang ermöglicht § 14a EnWG bereits die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber. Dafür bestand eine gesonderte und freiwillige Vereinbarung zwischen Verbraucher und Netzbetreiber. Als Gegenleistung dafür erhielten die Verbraucher eine Reduzierung auf den Verbrauchspreis, die von jedem Netzbetreiber individuell festgelegt werden konnte. Voraussetzung dafür waren steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einem separaten Zähler.
Ab 01. Januar 2024:
Ab 01. Januar 2024:
Für wen gilt die Regelung?
Der Steuerung unterliegen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen. Verbrauchseinrichtungen unter 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet. Mehrere kleinere Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, sodass diese zusammen den Wert von 4,2 kW erreichen müssen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, bleibt die Teilnahme bis Ende 2028 freiwillig. Du kannst jedoch jederzeit direkt in die neue Regelung wechseln, wenn deine Verbrauchseinrichtung das technische Kriterium erfüllt. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann nicht mehr möglich.
Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch, du musst dazu selbst nicht aktiv werden.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, haben Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, bleibt die Teilnahme bis Ende 2028 freiwillig. Du kannst jedoch jederzeit direkt in die neue Regelung wechseln, wenn deine Verbrauchseinrichtung das technische Kriterium erfüllt. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann nicht mehr möglich.
Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch, du musst dazu selbst nicht aktiv werden.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG:
Antrag Modulwechsel stellen
Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen
Neben der Senkung des Netzentgeltes gibt es eine weitere gesetzliche Neuerung, durch die der Strompreis für deine Wärmepumpe sinkt. Nach § 22 EnFG sollen unter bestimmten Voraussetzungen KWK- und Offshore-Umlage reduziert werden. Eine Kombination mit § 14a ist grundsätzlich möglich.