Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Wichtige Informationen zu elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
Du betreibst eine Wärmepumpe? Dann gibt es gute Nachrichten – die Bundesregierung unterstützt deinen Beitrag zur Energiewende mit der Senkung von zwei Preisbestandteilen deines Wärmepumpen-Tarifes.
Gesetzliche Regelungen §22 EnFG
Mit §22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) wird eine gezielte Entlastung für elektrische Wärmepumpen geschaffen. Ziel der Regelung ist es, den Einsatz klimafreundlicher Heiztechnologien zu fördern und die Elektrifizierung des Wärmemarktes voranzubringen. Bisher stand diese Privilegierung unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt durch die EU-Kommission. Dieses Erfordernis wurde vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 23.12.2025 gestrichen.
Für Wärmepumpen mit separaten Zählpunkt verringern sich die Stromkosten, indem die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage auf null gesenkt werden rückwirkend ab dem 01.01.2025 bzw. ab Einbau der Anlage.
Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
Um nach der Genehmigung von der Umlagensenkung profitieren zu können, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden
- Du bist kein Unternehmen in Schwierigkeiten (nach § 22 Nr. 2 EnFG)
- Gegen dich bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt
Um deinen Anspruch auf Strompreissenkung für das Jahr 2025 und darüber hinaus geltend zu machen, musst du folgendes Formular vollständig ausfüllen und abschicken. Wir leiten die Angaben an deinen zuständigen Netzbetreiber weiter, der die geforderten Voraussetzungen zur Genehmigung der Umlagenreduzierung überprüft.
Antrag stellen
Für deine Umlagenreduzierung für das Jahr 2025 muss dein Antrag bis zum 06.03.2026 versendet sein (gesetzliche Meldefrist beim zuständigen Netzbetreiber 31.03.2026). Bitte beachte, dass die Meldung durch uns beim Netzbetreiber Zeit in Anspruch nimmt.
Der Antrag gilt auch für die Folgejahre und muss nicht erneut gestellt werden.
Alles, was du über §22 EnFG wissen musst.
§22 EnFG
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