Gemeinsam durch die schwierige Zeit!
AÜWir & Du
Strompreisbremse? Energiepauschale? Was ist das eigentlich und wie kann ich davon profitieren?
Strompreisbremse
Du hast Fragen zur Strompreisbremse?
Was ist die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse ist eine staatliche Maßnahme, um Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) ist als Gesetz am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Da es etwas Zeit für die Umsetzung braucht, beginnt die Entlastung ab 1. März 2023 und umfasst rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023. Ziel ist es, die Letztverbraucher mit einem staatlich finanzierten Preisdeckel zu unterstützen und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten. Mehr Infos findest du hier auf der Website der Bundesregierung.
Wann kommt die Strompreisbremse?
Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung durch uns gutgeschrieben – erstmals ab März 2023. Dabei wird der Strompreis für einen Großteil des Verbrauchs auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Wie die Strompreisbremse berechnet wird, hängt von deinem Verbrauch ab. Liegt er unter oder über 30.000 kWh Strom im Jahr? Mein Verbrauch liegt unter 30.000 kWh Strom im Jahr: Verbrauchst du als Privathaushalt oder kleines Unternehmen weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr, erhältst du 80 % deines prognostizierten Jahresverbrauchs zum garantierten Brutto-Arbeitspreis von 40 ct/kWh. Dieser Anteil wird als Entlastungskontingent bezeichnet. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis deines Stromtarifs. Mein Verbrauch liegt über 30.000 kWh Strom im Jahr: Verbrauchst du als mittleres oder großes Unternehmen mehr als 30.000 kWh Strom im Jahr, erhältst du 70 % deines prognostizierten Jahresverbrauchs zum garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch gilt die tarifvertragliche Vereinbarung oder das individuelle Mengenkontingent. Achtung: Die Strompreisbremse gilt nicht für Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die
- von der EU sanktioniert sind oder
- im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.
Wie wird der prognostizierte Jahresverbrauch bestimmt?
Maßgeblich für die Einstufung ist die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers (z.B. AllgäuNetz). Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Zähler) ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.
Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu berechnen, wird der Differenzbetrag mit dem Entlastungskontingent multipliziert.Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
Tarife ohne zeitvariablem Arbeitspreis: Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem vertraglich vereinbarten Strompreis, der für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats veranschlagt wird. Tarife mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. Wärmestrom): Der Differenzbetrag wird für jeden vertraglich vereinbarten Zeitabschnitt pro Monat berechnet. Das heißt der Referenzpreis wird wohl für den Nachttarif als auch für den Tagtarif einzeln mit den vertraglich vereinbarten Arbeitspreisen verglichen. Der Referenzpreis beträgt- bei einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh (Privathaushalt oder kleines Unternehmen): 40ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
- bei einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh (mittlere und große Unternehmen): 13ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).
Wie wird die rückwirkende Entlastung umgesetzt?
Wenn du die oben genannten Kriterien erfüllst und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurdest, hast du ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. Die rückwirkende Entlastung verrechnen wir mit deinem Abschlag im März. Falls du von der Strompreisbremse betroffen bist, informieren wir dich schriftlich über die Höhe des Entlastungsbetrags.
Ich bin umgezogen und habe keinen Vorjahresverbrauch. Wie wird die Entlastung für mich berechnet?
Für diesen Fall wird nicht dein eigener Vorjahresverbrauch, sondern der bisherige Energieverbrauch der neu bezogenen Wohnung zugrunde gelegt.
Ich bin Erstmieter und habe keinen Vorjahresverbrauch. Wie wird die Entlastung für mich berechnet?
Hier wird die Entlastung anhand des Durchschnittsverbrauchs nach Haushaltsgröße geschätzt.
Sollte ich trotz Strompreisbremse Strom sparen?
Ja, unbedingt! Jede weniger verbrauchte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Unsere Tipps zum Energiesparen findest du hier.
Was muss ich tun, um die Entlastung zu bekommen?
Nichts. Wir erledigen das für dich. Du wirst automatisch über die Abrechnung entlastet, kommt dir aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. Falls dich die Strompreise – trotz der Entlastung durch die Strompreisbremse – in finanzielle Schwierigkeiten bringt, wende dich bitte an unser Kundencenter. Wir lassen dich nicht allein. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung

Energiepauschale
Du hast Fragen zur Energiepauschale?
Was ist die Energiepauschale?
Die Energiepreispauschale ist eine einmalige Zahlung von 300 Euro brutto. Die Bundesregierung hat sie beschlossen, um möglichst viele Bürger in Deutschland von den hohen Energiekosten zu entlasten. Anspruchsberechtigt sind alle, die Einkommensteuer zahlen. Die Pauschale selbst ist allerdings wiederum auch steuerpflichtig.
Habe ich Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen bekommen die Energiepreispauschale von 300 Euro brutto. Dazu gehören zum Beispiel Angestellte, Beamte, Soldaten, Selbständige, Auszubildende und Aushilfskräfte. Auch wenn du deinen Minijob pauschal versteuerst, in Altersteilzeit arbeitest oder über die Grenze pendelst und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist, profitierst du von der Entlastungszahlung. Rentner erhalten die Pauschale ebenfalls. Da hat die Bundesregierung mittlerweile nachjustiert. Aber auch, wenn du in einem aktiven Dienstverhältnis stehst und Lohnersatzleistungen beziehst, kannst du dich über die Energiepauschale freuen – wenn du also zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhältst. Studierende und Werkstudierende, die ein bezahltes Praktikum machen, haben ebenfalls Anspruch darauf. Nicht berufstätige Studierende sowie Arbeitslose, die das ganze Jahr 2022 über in keiner Beschäftigung waren, müssen verzichten.
Wie bekomme ich die Energiepauschale?
Wie die Energiepauschale bei dir ankommt, ist jeweils unterschiedlich– je nachdem, ob du beispielsweise aufgrund eines Angestelltenverhältnisses oder selbständiger Tätigkeit anspruchsberechtigt bist. Versteuert werden muss die Pauschale aber in jedem Fall.
- Arbeitnehmer haben die Pauschale mit dem Arbeitslohn für September 2022 erhalten, Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst mit den entsprechenden Monatsbezügen.
- Du bist seit 1. September 2022 im Sabbatical? Auch dann hast du Anspruch auf die Zahlung. Wenn der Arbeitgeber weiterhin als dein Hauptarbeitgeber gemeldet ist, zahlt er die Pauschale aus. Wenn nicht, wird die Zahlung mit der Einkommensteuererklärung festgesetzt.
- Rentner erhalten die Pauschale nach derzeitigem Stand Mitte Dezember.
- Selbständigen wird die Pauschale von der Einkommensteuervorauszahlung für September abgezogen. Das gilt unter bestimmten Umständen auch, wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft haben.